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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Algerien Reisen (Inh.: Bouzeghaia Rachid)Stand: 01.08.2008

I. Gegenstand der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln die Auftragsausführung und Lieferung durch Algerien-Reisen.de (Inh. Bouzeghaia Rachid), nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten des Auftraggebers.

II. Leistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich bereits ausgeführter Arbeiten werden dem Auftraggeber berechnet.

3. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftragnehmer den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die bereits angefallenen Kosten vollständig, sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30% des vereinbarten Werklohns zu vergüten.

III. Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Betrag von 50% (Bruttopreis inklusive Mehrwertsteuer) nach Vertragsabschluss zu zahlen, die verbleibenden 50% sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. DieGeltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Vereinbarte Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, führen zur Ungültigkeit evtl. vereinbarter Liefertermine.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Bild- und Tonträgern, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §360 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemässheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahmeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Abnahmeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer gellend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware in Empfang genommen wurde, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Arbeitsmaterialien und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Vertragserfüllung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen oder Anordnungen nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz aller erforderlichen Rechte (insbesondere Lizenz- und Auswertungsrechte, GEMA-Rechte) zu sein.

2. Vom Auftragnehmer erstellte Erzeugnisse, insbesondere deren besondere Gestaltung (sei es durch die Wortwahl, die Bildgestaltung, die Art der Gedankenführung), unterliegen dem deutschen und internationalen Urheberrecht.

3. Dem Auftraggeber wird mit Vertragsabschluss ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk eingeräumt, welches im Umfang dem Lizenzzweck des beauftragten Werkes entspricht.

4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ausgeführte Arbeiten als Referenz potentiellen Auftraggebern zur Sichtung vorzulegen.

IX. Haftung

1. Der Auftraggeber haftet für alle Vergütungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche, die gegenüber dem Auftragnehmer von Dritten infolge der Vertragserfüllung geltend gemacht werden, und stellt den Auftragnehmer insofern frei. Dies gilt auch für angemessene Kosten der Rechtsverfolgung.

2. Eine Haftung – insbesondere auf Schadensersatz - ist unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.